Anmerkungen aus der Praxis: Öffentliche Dienste und Beschaffungen
Vorbemerkung
Die folgenden Überlegungen präsentieren keine Ergebnisse (im Sinne von „richtigen“ Lösungen), sondern benennen Spannungsfelder, innerhalb derer wir uns zu positionieren versuchen.
Niemand sage, er oder sie sei kein Experte oder keine Expertin zum Thema: Als Steuerzahler/innen finanzieren wir öffentliche Dienstleistungen, also „Dienstleistungen von allgemeinem Interesse“ bzw. von „allgemeinem wirtschaftlichen Interesse“ (DAIs und DAWIs – das ziehe ich dem von den Sozialdemokrat/inn/en geliebten Begriff der „kommunalen Daseinsvorsorge“ vor: Der wurde 1938 von einem extrem rechten Staatsrechtler ins deutsche Verwaltungsrecht hinein „erfunden“). Als Bürger/innen nehmen wir diese Dienstleistungen in Anspruch und sind Experten und Expertinnen dafür, welche Dienstleistungen in welcher Qualität wir für unverzichtbar halten.
Ein wichtiges Ziel der Gestaltung öffentlicher Dienstleistungen ist für uns Grüne die Erhaltung von Ressourcen (inklusive Know-how) „in der Nähe“.
Liberalisierung und Privatisierung: zwei Paar Schuhe
Wir unterscheiden (bzw. sollen unterscheiden) zwischen Liberalisierung (= Marktöffnung für mehrere Dienstleister, unabhängig davon, ob in öffentlichem oder privatem Eigentum) und Privatisierung (= Überführung von öffentlichem Eigentum in Privatrechtsformen und/oder privates Eigentum); das Schlimmste ist die „Formalprivatisierung“, das heißt die Ausgliederung in Privatrechtsformen, bei gleichzeitigem Kontrollverlust für die demokratischen Gremien, in der Regel ohne die „Vorteile“, also die Effizienzgewinne, privaten Wirtschaftens.
Bei der Liberalisierung sehen wir sowohl Chancen (z.B. Wahlfreiheit zwischen Stromanbietern, Ökostrom) als auch Risiken (Kostensteigerungen, aber auch Re-Monopolisierung oder Oligopolisierung von Märkten, egal ob durch die bisherigen Betreiber oder neue, private Anbieter). Ein Monopol ist de facto immer schlecht, egal ob ein staatliches oder ein privates.
Bei öffentlichen Unternehmen ist die staatliche Gebietskörperschaft in einer schizophrenen Doppelrolle: Als Eigentümerin will sie Rendite, als Gemeinde hat sie Verantwortung als Trägerin der Verantwortung für die DAWIs und soll sie diese allen Bürger/inne/n möglichst günstig zur Verfügung stellen. (Beispiel Stadtwerke Bregenz AG und der Gaspreis: Bregenz hatte langfristige Lieferverträge und ging bei fallendem Gaspreis für die Endkund/inn/en zum Landeshauptmann Sausgruber betteln, die Landesgesellschaft möge den Gaspreis erhöhen, sonst müsse Bregenz entweder unter Einstandspreis verkaufen oder aber die Bregenzer Kund/inn/en würden zu anderen Lieferanten abwandern...)
Wesentlich bei Marktliberalisierungen ist die Bestimmung und die Erhaltung der Verantwortung der Aufgabenträger sowie die Erhaltung des Know-hows für die Wahrnehmung dieser Verantwortung. Das heißt, Qualität und Quantität einer bestimmten Dienstleistung werden nicht vom „Markt“ bestimmt, sondern politisch vorgegeben und „bestellt“. In der Ausschreibung treten dann mehrere Anbieter in einem Wettbewerb um die Position des Bestbieters an („kontrollierter Wettbewerb“, Beispiel: deutscher Schienenpersonennahverkehr/SPNV).
Ausschreibungen: „nicht-diskriminierend“ Dumping verhindern!
Wie verhindern wir in Ausschreibungen das Dumping bei Öko- und Sozialstandards? Wesentlich sind die Zuschlagskriterien für die Auswahl des „wirtschaftlich günstigsten“ Angebots. Hier sind durchaus auch – weitgehende – ökologische und soziale Kriterien zulässig (Bundesvergabegesetz, EuGH – „Concordia“-Urteil von 2002 zur Zulässigkeit von Umweltkriterien in öffentlichen Ausschreibungen).
Aber: Wie lassen sich bestimmte Kriterien „nicht-diskriminierend“, also wettbewerbsrechtlich unbedenklich, festschreiben? Was z.B. ist „fair gehandelt“ (siehe Kommissionsklage gegen niederländische Provinzen wegen Ausschreibung von „Fair-Trade“-Kaffee). „Markennamen“ können nicht ausgeschrieben werden, eine gemeinschaftsrechtliche Norm gibt es noch nicht (wie z.B. ISO 9000 oder 14000). Sollte es also eine Norm („ISO XX000“) für „fair gehandelt“ geben? - Laut „Südwind“ (siehe Beschaffungshandbuch) gibt es schon vergaberechtlich zulässige und bestandsfeste Verfahren für „Fair-Trade“-Beschaffung (die auch schon Bietereinsprüche bei der Vergabekontrolle überstanden haben).
Knackpunkt Kostenwahrheit
Wie schaffen wir die Internalisierung von Externalitäten? Weniger technisch ausgedrückt: Wie kommen wir zu einer umfassenden Berücksichtigung der Kosten – also auch jener Kosten, die gar nicht bei uns als Gemeinde, sondern bei anderen (z.B. in Form von Lärm- oder Schadstoffemissionen) oder gar erst bei zukünftigen Generationen anfallen?
Beispiel: Wegen fehlender Kostenwahrheit im Transport können weit entfernte Lieferanten billiger sein (im Preis des Produkts oder der Dienstleistung), obwohl die volkswirtschaftlichen Kosten aufgrund der großen Entfernung höher sind. Wäre es vergaberechtlich zulässig, etwa im Zuge der „vertieften Angebotsprüfung“ finanziell „fiktive“, aber ökologisch „reale“ Transportkosten als kalkulatorisches Element einzufügen und damit einen näherliegenden Anbieter zum Bestbieter zu machen? Nach derzeitigem Vergaberecht ist das vermutlich unzulässig – aber das ist einer der Punkte, die bei der Novellierung der EU-Richtlinie 2004/18 angesprochen werden sollten – siehe auch den Ausschussbericht von MEP Heide Rühle zur entsprechenden Initiativ-Resolution des Europäischen Parlaments:
Ist der steuerliche Querverbund, der sicher ein vernünftiges Finanzierungsinstrument ist (Körperschaftssteuer-Reduzierung), nicht auch eine Verschleierung von Kostenwahrheit? Antwort: Kann sein, muss aber nicht sein ... jedenfalls sind der ÖVP höhere Ausgaben für den ÖPNV leichter unterzujubeln, wenn nur der Stadtwerke-“Gewinn“ als Zeile im Budget steht...
Beispiel: Die Stadtwerke Feldkirch/Vorarlberg als Eigenbetrieb der Stadt finanzieren mit Energiegewinnen die Kostenunterdeckung im ÖPNV. Im Budgetkapitel 8 scheinen diese Kosten aber nicht auf, da hier nur der Überschuss oder ein allfälliger Gesamtverlust aufscheint.
Mit ökosozialer Beschaffung punkten …
Konsequente ökosoziale Beschaffung sollte als zielbewusste Maßnahme der Gemeindepolitik durchaus öffentlich bekannt gemacht werden. Es sollte versucht werden, sie wirksam zur Konstituierung (und Vermarktung) der „Corporate Identity“ einer Gemeinde einzusetzen.
Soziale und ökologische Qualität in Zeiten knapper Kassen
Wie lassen sich qualitätsvolle DAWIs in Zeiten knapper Kassen finanzieren? Hier wird der Ansatz des Zero-Budgeting in die Diskussion gebracht: Alle Auf- und Ausgaben der Kommune kommen ohne Tabus auf den Prüfstand, mit der Frage: Was brauchen wir wirklich? Der Einwand: Zero-Budgeting kann auch ein Euphemismus für den neoliberalen „schlanken Staat“ sein/werden – muss aber natürlich nicht. Doch Vorsicht ist geboten.
Kosten/Nutzen-Überlegungen sind natürlich immer notwendig und legitim, aber es muss von den richtigen Kosten und dem wahren Nutzen gesprochen werden. Betriebswirtschaftliche Rationalität ist beileibe nicht das einzige taugliche Kriterium.
Beispiel: Wenn das städtische Gartenamt Behinderte oder schwer Vermittelbare einstellt, ist das betriebswirtschaftlich „ineffizient“, aber volkswirtschaftlich rational und sozial erwünscht. Soziale Inklusion ist eine wesentliche Leistung, die die Gemeinde zu erbringen hat. Es ist also der „Outcome“ (und nicht der betriebswirtschaftliche „Output“) den Kosten gegenüberzustellen. Das ist also eine politische Entscheidung (und es geht sowieso darum, dass die Politik nicht vor der Ökonomie „den Löffel abgibt“). „Outcome“ kann nicht immer monetarisiert und in einer simplen Rechnung den (finanziellen) Kosten gegenübergestellt werden.
Was wir „uns leisten“ müssen/wollen und welchen finanziellen Aufwand uns das wert ist, das ist und bleibt eine politische Entscheidung. Die hat auch Folgen für die Einnahmenseite: Wenn wir uns etwas – sozial und ökologisch – leisten wollen, dann müssen wir halt auch Einnahmen dafür suchen. Gute DAWIs sind mit niedriger Steuerquote nicht zu haben: Es gibt ja nicht nur die Abgabenertragsanteile, sondern auch die eigenen Einnahmen, unter anderem auch die Gebühren und Entgelte (mit der Ermächtigung zur 200-Prozent-Vollkostendeckung im Finanzausgleichsgesetz). Freilich muss man auch mögliche regressive Effekte von Gebühren(erhöhungen) im Auge behalten – solche Effekte wären ja eine Form „indirektern Besteuerung“.
Gerhard Fritz
Klubobmann der Grünen Stadtvertretungsfraktion in Innsbruck
Dieser Text wurde auf der Basis von World-Café-Inputs bei der Grünen Sommerakademie in Bregenz am 4.9.2010 erstellt.